§ 58 BGB - Sollinhalt der Vereinssatzung
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
- 1.über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- 2.darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
- 3.über die Bildung des Vorstands,
- 4.über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.