§ 18 EhfG - Zeugnis
Bibliographie
- Titel
- Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
- Amtliche Abkürzung
- EhfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-3
1Bei Beendigung des Entwicklungsdienstes kann der Entwicklungshelfer von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Entwicklungsdienstes und der Vorbereitung fordern. 2Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken.