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§ 82 LHO - Kassenmäßiger Abschluss

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-25

In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:

  1. 1.
    1. a)

      die Summe der Ist-Einnahmen,

    2. b)

      die Summe der Ist-Ausgaben,

    3. c)

      der Unterschied aus Buchst. a und Buchst. b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

    4. d)

      die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

    5. e)

      das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchst. c und Buchst. d;

  2. 2.
    1. a)

      die Summe der Isteinnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,

    2. b)

      die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführung an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

    3. c)

      der Finanzierungssaldo aus Buchst. a und Buchst. b.