§ 107 LBG M-V - Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten; in ihnen ist auch zu regeln, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören. Dabei kann von den Vorschriften der §§ 14 und 24 Absatz 2 sowie von der sechsmonatigen Erprobungszeit gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.