§ 20 GemKVO - Verwahrung von Wertgegenständen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-29
(1) 1Wertpapiere sollen einem Kreditinstitut gegen Depotschein zur Verwahrung übergeben werden. 2Im Übrigen sind Wertpapiere und andere Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, von der Gemeindekasse zu verwahren. 3Das gleiche gilt für Gebührenmarken, andere Wertzeichen mit Ausnahme von Postwertzeichen und für geldwerte Drucksachen, die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ohne Quittung abgegeben werden. 4Der Bürgermeister kann eine andere Dienststelle mit der Verwahrung beauftragen.
(2) 1Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Wertgegenstände ist Buch zu führen. 2Die Annahme und Auslieferung sind zu quittieren. 3§ 12 Abs. 2 und 3 und § 19 Abs. 1 gelten entsprechend.
(3) Verwahrt die Gemeindekasse Wertpapiere, hat sie die Auslosung und Kündigung sowie die Zinstermine zu überwachen und die sonstigen Aufgaben des Verwahrers nach dem Depotgesetz in der Fassung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514), wahrzunehmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)