§ 46b GemO - Jugendvertretung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) In einer Gemeinde kann auf Grund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden. In der Satzung ist im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde das Nähere über die Jugendvertretung, insbesondere über deren Aufgaben, deren Bildung, ihre Mitglieder und den Vorsitz zu regeln. Soweit der Gemeinderat nichts anderes bestimmt, gelten für die Jugendvertretung die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats entsprechend.
(2) Auf Antrag der Jugendvertretung hat der Bürgermeister dem Gemeinderat Selbstverwaltungsangelegenheiten, die unmittelbar die Aufgaben der Jugendvertretung berühren, zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats soll bestimmen, in welcher Form Mitglieder der Jugendvertretung im Rahmen ihrer Aufgaben an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse teilnehmen.