§ 40 LWaldG - Landesforstbeirat
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Bei der obersten Forstbehörde wird ein Landesforstbeirat gebildet.
(2) Der Landesforstbeirat berät die oberste Forstbehörde bei forstlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(3) Dem Landesforstbeirat sollen Vertreter von Interessenverbänden, berufsständischen Vertretungen, kommunalen Verbänden, anerkannten Naturschutzvereinigungen und der Forstwissenschaft angehören. Die Zahl seiner Mitglieder soll 15 Personen nicht überschreiten.