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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 22 LWG - Gemeingebrauch

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Jede Person darf unter den Voraussetzungen des § 25 WHG natürliche oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Wasserspeichern

  1. 1.

    zum Baden, Schwimmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb benutzen;

  2. 2.

    zum Viehtränken und Schwemmen benutzen, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und der Gewässereigenschaften sowie der Ufer und der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist;

  3. 3.

    zum Einleiten von Wasser aus einer Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen bis zu 5 ha benutzen, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und der Gewässereigenschaften nicht zu erwarten ist.

(2) Zum Gemeingebrauch gehört auch das ortsnahe schadlose Einleiten von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG bis zu 8 m3 pro Tag. Ein schadloses Einleiten liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften nicht zu erwarten sind. Dies ist in der Regel gegeben, wenn

  1. 1.

    das Niederschlagswasser von

    1. a)

      Dachflächen außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbarer Nutzung, die nicht kupfer-, zink- oder bleigedeckt sind,

    2. b)

      befestigten Grundstücksflächen, ausgenommen gewerblich, handwerklich oder industriell genutzte Flächen,

    3. c)

      öffentlichen Straßen, die der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, ausgenommen Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen, oder

    4. d)

      Geh- und Radwegen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind,

    stammt und

  2. 2.

    die Einleitestelle außerhalb von

    1. a)

      Fassungsbereichen und engeren Schutzzonen von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten,

    2. b)

      Naturschutzgebieten,

    3. c)

      Quellen und deren unmittelbarer Umgebung und

    4. d)

      Gewässern oder Gewässerabschnitten, die sich in einem sehr guten ökologischen Zustand befinden,

    liegt.

Wer eine Einleitung nach den Sätzen 1 bis 3 vornehmen will, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Behörde anzuzeigen, die nach § 19 für die Erteilung einer Erlaubnis zuständig wäre. § 65 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die nach § 98 Abs. 3 zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall das Befahren mit Kleinfahrzeugen, die mit Maschinenantrieb bewegt werden, und die Ausübung des Tauchsports mit technischem Gerät als Gemeingebrauch zulassen, sofern nicht das Wohl der Allgemeinheit dem entgegensteht. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung aufzunehmen.

(4) An Wasserspeichern und künstlichen Gewässern kann die nach § 98 Abs. 3 zuständige Wasserbehörde nach Anhörung des Eigentümers des Gewässers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch im Sinne der Absätze 1 und 3 durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden.