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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 16 KomHKVO - Erläuterungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Im Vorbericht oder im Haushaltsplan werden mindestens erläutert

  1. 1.

    die wesentlichen Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,

  2. 2.

    neue Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen,

  3. 3.

    bei Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, in jedem folgenden Haushaltsplan die bisherige Abwicklung,

  4. 4.

    Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Kommune über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten, und

  5. 5.

    die wesentlichen zweckgebundenen Erträge und Einzahlungen.