§ 49 HeilBerG M-V - Ausbildungsordnung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Das Nähere kann die Ärztekammer durch Satzung regeln. Dabei ist insbesondere auch vorzuschreiben, in welchen Fachgebieten und für welche Dauer eine Tätigkeit berücksichtigt werden kann. Die Satzung regelt auch den Inhalt der Zeugnisse sowie der Bescheinigung der Ausbildungsstelle. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit.