Art. 121 BayHIG - Finanzierung und Wirtschaftsführung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-3-WK
(1) 1Der Freistaat Bayern stellt den Studierendenwerken nach Maßgabe des Staatshaushalts Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung. 2Eigene Einnahmen der Studierendenwerke sind vorbehaltlich zulässiger Rückstellungen und genehmigungsfähiger Rücklagen vorweg einzusetzen. 3Eigene Einnahmen der Studierendenwerke sind:
- 1.
der Grundbeitrag nach Abs. 2,
- 2.
der zusätzliche Beitrag nach Abs. 3,
- 3.
sonstige Einnahmen.
(2) 1Die Höhe des Grundbeitrags richtet sich nach den durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des beitragspflichtigen Personenkreises und dem zur Durchführung der Aufgaben der Studierendenwerke nach Art. 114 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Aufwand. 2Sie wird nach Anhörung der beteiligten Hochschulen und sonstigen Unterrichtseinrichtungen nach Art. 114 Abs. 2 Satz 2 vom zuständigen Studierendenwerk durch Satzung festgesetzt.
(3) 1Neben dem Grundbeitrag kann für den Zuständigkeitsbereich einzelner Studierendenwerke oder für Teile des Zuständigkeitsbereichs einzelner Studierendenwerke ein zusätzlicher Beitrag für die Beförderung oder die zu einem ermäßigten Beförderungsentgelt mögliche Beförderung der Studierenden im öffentlichen Nahverkehr erhoben werden. 2Die Höhe des zusätzlichen Beitrags richtet sich nach dem Aufwand aus einer entsprechenden Vereinbarung des Studierendenwerks mit den örtlichen Trägern des Nahverkehrs über die Beförderung der Studierenden gegen ein Pauschalentgelt oder über die zu einem ermäßigten Beförderungsentgelt mögliche Beförderung der Studierenden gegen ein Pauschalentgelt. 3Sie wird vom zuständigen Studierendenwerk durch Satzung festgesetzt. 4Zwischen den örtlichen Trägern des öffentlichen Nahverkehrs und den Hochschulen kann zu diesem Zweck ein automatisierter Austausch personenbezogener Daten der an den Hochschulen immatrikulierten und berechtigten Studierenden eingerichtet werden.
(4) 1Beitragspflichtig nach den Abs. 2 und 3 sind Studierende sowie Personen, die Unterrichtseinrichtungen im Sinn von Art. 114 Abs. 2 Satz 2 besuchen. 2Studierende, die an mehreren Hochschulen im Freistaat Bayern immatrikuliert sind, für die verschiedene bayerische Studierendenwerke zuständig sind, sind nur bei dem Studierendenwerk beitragspflichtig, in dessen Zuständigkeitsbereich die erste Immatrikulation erfolgte. 3Für die Immatrikulation an jeder weiteren Hochschule kann durch Satzung des zuständigen Studierendenwerks jeweils ein zusätzlicher Beitrag nach Abs. 3 erhoben werden. 4Personen, denen nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können zur Leistung eines Beitrags durch Satzung des zuständigen Studierendenwerks herangezogen werden. 5Die Studierendenwerke können durch Satzung Ausnahmen von der Beitragspflicht für Studierende, die aufgrund einer hochschulischen Kooperationsvereinbarung nicht am bayerischen Studienort anwesend sind, festlegen.
(5) 1Die Beiträge nach den Abs. 2 und 3 werden von den Hochschulen und sonstigen Unterrichtseinrichtungen unentgeltlich eingehoben. 2Die Studierendenwerke sind hinsichtlich dieser Beiträge ermächtigt, Leistungsbescheide zu erlassen.
(6) Der erforderliche Aufwand für Aufgaben, die nach Art. 114 Abs. 1 Satz 3 den Studierendenwerken übertragen worden sind, wird aus Mitteln des Staatshaushalts in voller Höhe erstattet.
(7) 1Die Studierendenwerke haben vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Staatsministerium rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. 2Dieser bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenwerke und muss in Aufwand und Ertrag abgeglichen sein. 3Die Studierendenwerke sind zur Rechnungslegung verpflichtet. 4Soweit die Studierendenwerke Anstaltsbedienstete beschäftigen, gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern entsprechend.
(8) Für die nach Abs. 2 und 3 zu erlassenden Satzungen gilt Art. 9 Satz 4 und 6 entsprechend.