§ 8 HG 2010 - Besondere Regelungen für das Personaleinsatzmanagement
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2010,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Umsetzungen
Zur Durchführung des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) können Planstellen, Stellen, Mittel und kw-Vermerke abweichend von § 50 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung und § 6 Absatz 7 dieses Gesetzes zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement umgesetzt werden.
(2) Altersteilzeit
Für Landesbeschäftigte, die im Rahmen der Vereinbarungen nach § 7 Absatz 7 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW eine Altersteilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, sind besondere Altersteilzeitplanstellen und Altersteilzeitstellen einzurichten. Die jeweilige Altersteilzeitplanstelle oder -stelle fällt mit Beendigung der Altersteilzeit des jeweiligen Landesbeschäftigten weg.
(3) Ausnahmen von der Pflicht zur Realisierung von kw-Vermerken
Das Finanzministerium kann Ausnahmen von der Pflicht zur Realisierung von kw-Vermerken zulassen, soweit die Realisierung der kw-Vermerke und die Aufnahme von Beschäftigten des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement entsprechend der Vereinbarung nach § 7 Absatz 7 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW sichergestellt ist.
(4) Besondere Regelungen für die Kunsthochschulen
§ 3 Satz 2 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW gilt auch für die Kunsthochschulen.