§ 100 HmbPersVG - Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (1)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen des § 107 Satz 2 in Verbindung mit § 9 und des § 108 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 26, des § 28 und des § 29 Absatz 1 Nummer 7 dieses Gesetzes über
- 1.das Wahlrecht,
- 2.die Wahl, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Personalvertretungen,
- 3.die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Personalvertretungen sowie die Rechtsstellung ihrer Mitglieder,
- 4.die Vereinbarkeit von Beschlüssen der Einigungsstelle mit den Rechtsvorschriften,
- 5.das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.