Art. 52 SGB-SHREinOG - Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB-SHREinOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-12/1
(621-1)
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 276 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 3 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- bb)
In Satz 4 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- c)
In Absatz 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter "§ 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 99 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 2.
§ 292 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- b)
In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Angabe "dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die Gewährung von der Unterhaltshilfe vergleichbaren Leistungen an Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend, soweit nach § 19 in Verbindung mit dem Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten und ihren Eltern der Einsatz des Einkommens zuzumuten ist."
- 3.
In § 363 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.