§ 3 HmbRDG - Gegenstand von Notfallrettung und Krankentransport
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRDG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2191-3
(1) Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatientinnen bzw. Notfallpatienten, soweit unter den gegebenen Verhältnissen möglich, lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen sowie sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und unter fachgerechter Betreuung der weiteren medizinischen Versorgung zuzuführen, insbesondere sie in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus oder andere geeignete Einrichtungen zu befördern. Die Notfallrettung umfasst auch den Transport von Notfallpatientinnen bzw. Notfallpatienten zu weiterführenden diagnostischen Einrichtungen und geeigneten Behandlungseinrichtungen unter intensivmedizinischen Bedingungen (Intensivtransport), Infektionstransporte, die unter besonderen Schutzmaßnahmen wie Umluft unabhängigem Atemschutz und Vollkörperschutz durchgeführt werden müssen sowie den arztbegleiteten Patiententransport, bei dem eine erweiterte ärztliche Überwachung und eine dauerhafte medizinische ärztliche Versorgung notwendig ist. Gegenstand der Notfallrettung ist es auch, Notfallpatientinnen und Notfallpatienten, bei denen keine lebensbedrohende Situation oder eine Bedrohung der Vitalfunktionen zu erwarten ist, vor einem Transport oder anstatt eines Transportes in eine weitere geeignete medizinische Einrichtung am Einsatzort zu versorgen, soweit kein sofortiger Transport in ein Krankenhaus oder zu einer anderen geeigneten medizinischen Einrichtung erforderlich ist.
(2) Gegenstand des Krankentransports ist es, Patientinnen bzw. Patienten, die keine Notfallpatientinnen bzw. keine Notfallpatienten sind, sofern erforderlich, Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.
(3) Notfallrettung hat Vorrang vor Krankentransport.