§ 18 SächsSchiedsGütStG - Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsSchiedsGütStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-13
Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Mit Zustimmung der Parteien kann der Friedensrichter Dritten die Anwesenheit gestatten.