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§ 30 HochSchG - Hochschulgrade

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. An Fachhochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Universitäten können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleihen.

(2) Die Hochschule kann einen Hochschulgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mit Zustimmung der fachlich zuständigen Ministerien verleihen.

(3) Die Hochschule kann für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule, die der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf, andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.

(4) In Studiengängen gemäß § 19 Abs. 4 verleiht die Hochschule auf Grund von Prüfungen, mit denen

  1. 1.
    ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Bachelorgrad,
  2. 2.
    ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Mastergrad.

Den Urkunden über die Verleihung von Hochschulgraden fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(5) Die Promotion berechtigt zur Führung des Doktorgrades mit einem die Fachrichtung kennzeichnenden Zusatz.

(6) Im Übrigen bestimmen die Prüfungsordnungen, welche Hochschulgrade verliehen werden. Hochschulgrade werden in weiblicher oder männlicher Form verliehen.

(7) Hochschulgrade werden mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten ergänzenden Anlage verbunden, die den Hochschulgrad erläutert (Diploma Supplement). Sie enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem.