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  • ab 29.10.1999 (aktuelle Fassung)

§ 2 LJagdG - Reviergestaltung
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
792-1

Im Rahmen einer naturnahen Reviergestaltung sollen Jagdausübungsberechtigte und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer folgende Maßnahmen bevorzugt durchführen:

  1. 1.

    Erhaltung, Verbesserung, Vermehrung und Vernetzung von natürlichen und naturnahen Wildtierlebensräumen, insbesondere durch Förderung von naturraumtypischen Pflanzengesellschaften, Sukzessionsflächen und Feuchtbiotopen,

  2. 2.

    Schaffung von naturnahen Deckungszonen und Schutz von Setz-, Horst-, Brut- und Mauserbereichen,

  3. 3.

    Schaffung von Feldgehölzen, Gehölzstreifen und Verbissgehölzen zur Verminderung der Verbissbelastung in den Wäldern sowie Förderung heimischer fruchttragender Baum- und Straucharten.

Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.