§ 2 LJagdG - Reviergestaltung
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Im Rahmen einer naturnahen Reviergestaltung sollen Jagdausübungsberechtigte und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer folgende Maßnahmen bevorzugt durchführen:
- 1.
Erhaltung, Verbesserung, Vermehrung und Vernetzung von natürlichen und naturnahen Wildtierlebensräumen, insbesondere durch Förderung von naturraumtypischen Pflanzengesellschaften, Sukzessionsflächen und Feuchtbiotopen,
- 2.
Schaffung von naturnahen Deckungszonen und Schutz von Setz-, Horst-, Brut- und Mauserbereichen,
- 3.
Schaffung von Feldgehölzen, Gehölzstreifen und Verbissgehölzen zur Verminderung der Verbissbelastung in den Wäldern sowie Förderung heimischer fruchttragender Baum- und Straucharten.
Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.