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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 59 ThürBO - Bauleitung

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Die bauleitende Person (Bauleitung) hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmen bleibt unberührt.

(2) Die die Bauleitung übernehmenden Personen müssen über die für ihre Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügen sie auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleitungen heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der bauleitenden Person. Die Bauleitung hat die Tätigkeit der Fachbauleitungen und ihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen.