§ 78a HmbPersVG - Behandlung personenbezogener Unterlagen (1)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben. Ihre Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie die Speicherung der in ihnen enthaltenen Daten in Dateien durch den Personalrat ist unzulässig.
(2) Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten (zum Beispiel Niederschriften, Personallisten), sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, aufzubewahren und spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode des Personalrates dem Staatsarchiv anzubieten. Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden. Die Dienststelle hat dem Personalrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.