§ 2 GO LT 2015 - Konstituierende Sitzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Die konstituierende Sitzung des Landtages wird bis zur Wahl der Präsidentin von dem ältesten anwesenden Mitglied des Landtages geleitet, das bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; es überträgt zwei Mitgliedern des Landtages vorläufig die Aufgabe der Schriftführung.
(2) Die konstituierende Sitzung beginnt mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Landtages.