§ 28 LPlG - Erarbeitung und Aufstellung
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- LPlG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
(1) Hat der Braunkohlenausschuss beschlossen, dass ein Braunkohlenplan aufgestellt werden soll, führt die Regionalplanungsbehörde Köln das Aufstellungsverfahren durch.
(2) Werden für ein Vorhaben nach § 27 Absatz 1 Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltprüfung in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt, beträgt die Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 mindestens 30 Tage. Die Regionalplanungsbehörde Köln unterrichtet den Braunkohlenausschuss über alle fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen.
(3) Der Braunkohlenausschuss entscheidet nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Braunkohlenplans. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.