§ 27 LMG - (zu § 21 MRRG)
Melderegisterauskunft
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 24 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
- 1.Vor- und Familiennamen,
- 2.Doktorgrad und
- 3.Anschriften
einzelner bestimmter Personen übermitteln, wenn diese auf Grund der Angaben der anfragenden Personen oder Stellen, insbesondere auf Grund des Vor- und Familiennamens sowie des Geburtsdatums oder einer früheren Anschrift, eindeutig identifiziert worden sind (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen begehrt. Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden. Die Antwort an die Antrag stellende Person oder Stelle ist zu verschlüsseln. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen.
(2) Die Eröffnung einer Datenübertragung über das Internet ist örtlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde die Betroffenen
- 1.spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften über das Internet durch einmalige Bekanntmachung und
- 2.bei der Anmeldung und bei jeder Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses
hinzuweisen.
(3) Die Datenübertragung über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen. Wenn ein Portal nicht in öffentlichrechtlicher Form betrieben wird, bedarf es der Zulassung. Die Portale haben insbesondere die Aufgaben,
- 1.die Anfragenden zu registrieren;
- 2.Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten;
- 3.die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern und sie weiterzuleiten;
- 4.die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen;
- 5.die Datensicherheit zu gewährleisten.
Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihr oder ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen, eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
- 1.Tag und Ort der Geburt,
- 2.frühere Vor- und Familiennamen,
- 3.Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
- 4.Staatsangehörigkeiten,
- 5.frühere Anschriften,
- 6.Tag des Ein- und Auszugs,
- 7.Vor- und Familienname sowie Anschrift der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
- 8.gesetzliche Vertreterin oder gesetzlichen Vertreter sowie
- 9.Sterbetag und -ort.
Die Meldebehörde hat die Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe der Datenempfängerin oder des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn die Datenempfängerin oder der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(5) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
- 1.Tag der Geburt,
- 2.Geschlecht,
- 3.Staatsangehörigkeit,
- 4.Anschriften,
- 5.Tag des Ein- und Auszugs,
- 6.Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet, eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht.
Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe folgende Daten:
- 1.Vor- und Familiennamen,
- 2.Doktorgrad,
- 3.Alter,
- 4.Geschlecht,
- 5.Staatsangehörigkeiten,
- 6.Anschriften und
- 7.gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift).
(6) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 4 und 5 dürfen die Empfängerinnen und Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.
(7) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass den Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft in diesen Fällen ist unzulässig, es sei denn, dass nach rechtskräftiger Feststellung durch die Meldebehörde eine Gefahr nach Satz 1 für die Betroffenen ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragsstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(8) Ferner ist die Melderegisterauskunft insbesondere unzulässig,
- 1.
soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
- 2.
in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.