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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 15b VerschG - Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg

Bibliographie

Titel
Verschollenheitsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
VerschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
401-6

1Ist ein Gerichtsstand nach §§ 15, 15a nicht begründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. 2Dieses Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.