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  • ab 01.02.2011 (aktuelle Fassung)

§ 1 NVersG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Amtliche Abkürzung
NVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21031

(1) Jedermann hat das Recht, sich friedlich und ohne Waffen mit anderen Personen zu versammeln.

(2) Dieses Recht hat nicht, wer das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat.