§ 93 BremHG - Institute
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
Mindestens zwei Angehörige der Hochschullehrerschaft und, soweit zu ihren Dienstaufgaben die selbstständige Forschung gehört, andere Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen eines Fachbereichs, können durch Einbringung der ihnen zur Verfügung stehenden Sach- und Personalmittel mit Zustimmung des Dekanats ein wissenschaftliches oder künstlerisches Institut bilden. Über Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 entscheidet der Rektor oder die Rektorin. Die Bildung, Änderung oder Auflösung kann nur versagt werden, wenn es die Funktionsfähigkeit von Forschung und Lehre erfordert.