§ 43 LHO - Kassenmittel
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
Der Senator für Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.