Anlage 1.5.1.1 GKG - Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
Unterabschnitt 1 Verwaltungsgericht | |||||
---|---|---|---|---|---|
5110 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0 | |||
5111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||||
1. | Zurücknahme der Klage | ||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||
c) | im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | ||||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | ||||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | ||||
4. | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||||
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||
Unterabschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | |||||
5112 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 | |||
5113 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||||
1. | Zurücknahme der Klage | ||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||||
c) | im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | ||||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | ||||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | ||||
4. | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf | 2,0 | ||||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||
Unterabschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht | |||||
5114 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | |||
5115 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||||
1. | Zurücknahme der Klage | ||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||||
c) | im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | ||||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | ||||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | ||||
4. | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf | 3,0 | ||||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |