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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 85 LHO - Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

(1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.