§ 25c EigVO - Haushaltsplan
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Für die Aufstellung gelten die Formblätter 9 und 10 (Anlagen 9 und 10). Der Haushaltsplan kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(2) Sofern der Eigenbetrieb mehrere Betriebszweige umfasst, sind der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt mindestens in folgende Teilhaushalte zu gliedern:
- 1.
Verwaltung und Vertrieb
- 2.
Stromversorgung
- 3.
Gasversorgung
- 4.
Wasserversorgung
- 5.
Andere Versorgungszweige
- 6.
Verkehrsbetriebe
- 7.
Andere Betriebszweige einschließlich Nebenbetriebe
- 8.
Hilfsbetriebe
- 9.
Aktivierte Eigenleistungen.
(3) Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(4) Die Stellenübersicht hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu enthalten. Beamtinnen und Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachrichtlich anzugeben.
(5) Der Finanzhaushalt ist um eine Übersicht nach Formblatt 8 (Anlage 8), 2. Teil, über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebes, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken, zu ergänzen.
(6) Der Haushaltsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
- 1.
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Ergebnishaushalt erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Finanzhaushaltes bedingt oder
- 2.
zum Ausgleich des Finanzhaushaltes erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite für Investitionen erforderlich werden oder
- 3.
weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
- 4.
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(7) Der vom Gemeinderat beschlossene Haushaltsplan ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Er soll bis zum Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden.
(8) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht vom Gemeinderat beschlossen, gilt die Vorschrift des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die vorläufige Haushaltsführung entsprechend.