Versionsverlauf


§ 14 SHSG - Mitglieder und Angehörige

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden und die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist.

(2) Mitglieder der Hochschule sind auch Personen, die, ohne Mitglied nach Absatz 1 zu sein, an der Hochschule mit Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten hauptberuflich tätig sind. Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die gemeinsam mit einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- oder Bildungseinrichtung berufen oder für eine Tätigkeit an einer solchen Einrichtung beurlaubt worden sind, sind ebenfalls Mitglieder der Hochschule.

(3) Angehörige der Hochschule sind Personen, die mit der Hochschule in anderer Weise als durch Mitgliedschaft verbunden sind. Angehörige der Hochschule können auch Studierende sein, die an anderen Hochschulen in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien eingeschrieben sind, wenn dies in Verträgen zwischen den Hochschulen vereinbart ist.

(4) Die Grundordnung bestimmt unbeschadet der Absätze 1 bis 3 den Kreis der Mitglieder und Angehörigen und regelt ihre Rechte in der Selbstverwaltung.