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  • ab 20.07.2002 (aktuelle Fassung)

§ 41 UAG M-V - Kosten und Auslagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Amtliche Abkürzung
UAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung der Untersuchungsausschüsse und der Fraktionen.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

(3) Die Entschädigung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident des Landtages fest.