§ 9 HochSchG - Selbstverwaltungsangelegenheiten, Auftragsangelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören insbesondere
- 1.
Angelegenheiten der Einschreibung von Studierenden,
- 2.
die Planung und Organisation des Lehrangebots,
- 3.
das Studium, die Hochschulprüfungen einschließlich der Verleihung von Hochschulgraden oder Zertifikaten,
- 4.
die Planung und Durchführung der Forschung,
- 5.
die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
- 6.
die Mitwirkung an oder die Durchführung von Berufungen,
- 7.
die Weiterbildung des Personals,
- 8.
die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- 9.
die Verwaltung eigenen Vermögens,
- 10.
Vorschläge in Angelegenheiten des Hochschulbaus,
- 11.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule und
- 12.
die Wahrnehmung der Verantwortung in der Wissenschaft und Kunst, insbesondere in Forschung und Lehre, nach § 3 Abs. 6 bis 9 und die Qualitätssicherung nach § 5.
(2) Auftragsangelegenheiten sind
- 1.
die Personalverwaltung,
- 2.
die Haushaltsverwaltung, insbesondere die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel, die Wirtschafts- und Finanzverwaltung,
- 3.
die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens,
- 4.
die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen,
- 5.
Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,
- 6.
die Organisation und der Betrieb der Materialprüfung,
- 7.
Aufgaben gemäß § 2 Abs. 12 Satz 1 und 2, sofern dies bei der Übertragung bestimmt wird.
(3) Die Hochschulen nehmen Auftragsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit wahr.