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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 101 BayHIG - Entziehung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Amtliche Abkürzung
BayHIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-3-WK

1Der von einer bayerischen Hochschule verliehene akademische Grad kann unbeschadet des Art. 48 BayVwVfG entzogen werden, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber durch ein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. 2Über die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den Grad verliehen hat.