Versionsverlauf


  • ab 01.06.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 92 BayHSchG - Verwaltungsrat

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Amtliche Abkürzung
BayHSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-1-WK

(1) Der Verwaltungsrat nimmt die Prüfung der Jahresrechnung vor.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt über

  1. 1.
    den Wirtschaftsplan,
  2. 2.
    die Entlastung der Geschäftsführung auf Grund der geprüften Jahresrechnung,
  3. 3.
    die Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin,
  4. 4.
    Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundvermögen,
  5. 5.
    Satzungen nach Art. 95 Abs. 3 und 4.

(3) 1Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

  1. 1.
    zwei Personen aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen sowie der Hochschulleitung,
  2. 2.
    zwei Studierenden,
  3. 3.
    einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens,
  4. 4.
    einem Vertreter oder einer Vertreterin des Personalrats des Studentenwerks,
  5. 5.
    der Frauenbeauftragten einer Hochschule,
  6. 6.
    dem Behindertenbeauftragten oder der Behindertenbeauftragten einer Hochschule.

2Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt zwei Jahre. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1, 2, 5 und 6 werden von der Vertreterversammlung aus deren Mitte gewählt. 4Die aus der Vertreterversammlung gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats scheiden mit ihrer Wahl aus der Vertreterversammlung aus. 5Eine Hochschule darf höchstens zwei Vertreter oder Vertreterinnen in den Verwaltungsrat entsenden. 6Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 3 wird von den Präsidenten und Präsidentinnen der beteiligten Hochschulen gewählt, das Mitglied nach Satz 1 Nr. 4 vom Personalrat des Studentenwerks.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 für die Dauer der Amtszeit einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).