§ 18 AGGVG LSA - Grundbuchbezirke
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 300.3
Das Grundbuchamt ist für die im Bezirk des Amtsgerichts liegenden Grundstücke zuständig. Das Ministerium der Justiz kann durch Verordnung Zweigstellen außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts errichten und ihnen die Zuständigkeit für bestimmte Teile des Grundbuchbezirks zuweisen wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur sachdienlichen Erledigung der Geschäfte zweckmäßig erscheint.