§ 7 LAP-mftDBwV - Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
- Amtliche Abkürzung
- LAP-mftDBwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-15-1
(1) Die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
- 1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendienst-, Feuerwehrdienst- und Atemschutztauglichkeit sowie der Kraftfahrverwendungsfähigkeit in der Bundeswehr Stellung genommen wird,
- 2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
- 4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde,
- 5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
- a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
- b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
- 6.
beglaubigte Ablichtungen der Fahrerlaubnis für Bundeswehrkraftfahrzeuge und Leistungsnachweise über sportliche Leistungen sowie
- 7.
eine Erste-Hilfe-Bescheinigung zum Dienstführerschein der Bundeswehr.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses tragen die Wehrbereichsverwaltungen. An Stelle der Kostenübernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.