§ 117 LWG - Ausgleich
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Für einen Ausgleich nach § 99 WHG und aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes gilt § 116 entsprechend. Der Ausgleich ist, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, durch einen jährlich zum 15. Januar fällig werdenden Geldbetrag für das vorangegangene Jahr zu leisten. Er erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile 150 Euro im Jahr übersteigen. Ein Ausgleich wird insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene zumutbare Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, soweit anderweitige Leistungen für die Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewährt werden.