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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 63 SächsDG - Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, Erlass einer Disziplinarverfügung oder Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Der Lauf der Fristen ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(2) Liegt ein hinreichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Andernfalls lehnt es den Antrag ab. § 54 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.