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  • ab 01.09.2014 (aktuelle Fassung)

§ 74 HmbPersVG - Rechtsstellung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten §§ 49 und 52 entsprechend. Die Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit entsprechend § 49 darf nicht zu einer Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung führen. Bei der entsprechenden Anwendung des § 49 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3 kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Personalrat die Anrufung der Einigungsstelle beantragen. Bei der entsprechenden Anwendung des § 52 bleibt die Zuständigkeit des Personalrats unberührt.