§ 74 HmbPersVG - Rechtsstellung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten §§ 49 und 52 entsprechend. Die Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit entsprechend § 49 darf nicht zu einer Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung führen. Bei der entsprechenden Anwendung des § 49 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3 kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Personalrat die Anrufung der Einigungsstelle beantragen. Bei der entsprechenden Anwendung des § 52 bleibt die Zuständigkeit des Personalrats unberührt.