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§ 39 LBKG - Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Amtliche Abkürzung
LBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-50

(1) Soweit dies zur Wahrnehmung insbesondere der folgenden Aufgaben erforderlich ist, dürfen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Behörden und Einrichtungen der Aufgabenträger, die Hilfsorganisationen sowie die im Fünften Abschnitt genannten sonstigen Stellen personenbezogene Daten insbesondere für folgende Zwecke verarbeiten:

  1. 1.

    Vorbereitung und Durchführung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1, insbesondere Aufstellung und Fortschreibung von Alarm- und Einsatzplänen,

  2. 2.

    Personalverwaltung und Ausbildung der im Brandund Katastrophenschutz mitwirkenden Personen, insbesondere Erfassung der für die Beurteilung der persönlichen Einsatzfähigkeit notwendigen Gesundheitsdaten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 3 bis 5 des Landesdatenschutzgesetzes,

  3. 3.

    Durchführung von Regressverfahren nach § 30 Abs. 3,

  4. 4.

    Maßnahmen des vorbeugenden Gefahrenschutzes nach den §§ 31 bis 33 und

  5. 5.

    Durchführung von Kostenersatzverfahren nach § 36.

(2) Soweit personenbezogene Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis erhoben oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, dürfen sie bei Dritten erhoben werden, soweit die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Daten bei der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig erhoben werden können.

(3) Die nach Absatz 1 und 2 erhobenen Daten dürfen anderen Behörden auch ohne Ersuchen übermittelt werden, soweit dies insbesondere erforderlich ist

  1. 1.

    zur Beseitigung von bei einer Gefahrenverhütungsschau oder einer Sicherheitswache festgestellten Mängeln oder

  2. 2.

    zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.

Im Übrigen dürfen personenbezogene Daten an Behörden und Stellen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere nach § 1 Abs. 1 betraut sind, auch ohne Ersuchen übermittelt werden, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Aufgaben nicht mit anonymisierten Daten erfüllt werden können und das Interesse an der Übermittlung der Daten das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

(4) Inhalts- und Verbindungsdaten von Anrufen oder Meldungen, die über die Rufnummer 112 oder andere Notrufeinrichtungen eingehen, dürfen ohne Kenntnis der Betroffenen aufgezeichnet werden. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung der Inhalts- und Verbindungsdaten nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden. Zur Verfahrensverbesserung oder zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen die Aufzeichnungen genutzt werden, wenn die darin enthaltenen personenbezogenen Daten anonymisiert wurden.

(5) Die von der Leitstelle nach § 7 RettDG oder einer sonstigen Stelle, die Meldungen über Brand- oder andere Gefahren entgegennimmt, gespeicherten Aufzeichnungen sind in der Regel nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist ausnahmsweise zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen in einem Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Zivilrechts- oder Verwaltungsverfahren geboten.

(6) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen.