Art. 15 KG - Fälligkeit
Bibliographie
- Titel
- Kostengesetz (KG)
- Amtliche Abkürzung
- KG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1-1-F
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.