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  • ab 01.01.1981 (aktuelle Fassung)

§ 52 PatG - Anmeldung eines Staatsgeheimnisses im Ausland; Strafvorschrift

Bibliographie

Titel
Patentgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
420-1

(1) 1Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur eingereicht werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. 2Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder
  2. 2.
    einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.