Anlage 1.1 ASOG Bln - Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord)
(zu § 2 Abs. 4 Satz 1)

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

Erster Abschnitt

Ordnungsaufgaben der Senatsverwaltungen

Nr. 1

Bau- und Wohnungswesen

Zu den Ordnungsaufgaben der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Bauaufsicht und die Feuersicherheitsaufsicht, soweit sie betreffen

  1. a)

    die Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung oder Anwendung neuer Baustoffe, Bauteile, Einrichtungen und Bauarten,

  2. b)

    die Anerkennung von Prüfingenieuren für Baustatik und Brandschutz,

  3. c)

    die Prüfung schwieriger statischer Berechnungen und nicht allgemein gebräuchlicher und nicht bewährter Gerüstkonstruktionen und deren konstruktive Bauüberwachung,

  4. d)

    die Einteilung der Schornsteinfeger-Kehrbezirke, die Führung der Bewerberlisten, die Bestellung und die Beendigung der Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern sowie die hiermit zusammenhängenden Ordnungsaufgaben,

  5. e)

    die Bauten des Bundes einschließlich der Verfassungsorgane und die Bauten der Länder,

  6. f)

    die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen nach der Warenhausverordnung, Versammlungsstättenverordnung und Garagenverordnung,

  7. g)

    Bauten im Zusammenhang mit Botschaften und Konsulaten;

(2) die Ermittlung und Bergung nicht-chemischer Kampfmittel sowie die Ermittlung und Beseitigung ehemaliger Kampf- und Schutzanlagen;

(3) die Marktaufsicht gemäß § 13 des Bauproduktengesetzes;

(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz;

(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Berliner Straßengesetz, soweit Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung betroffen sind;

(6) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, soweit sie die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung sowie die Sicherung des zur Zweckbestimmung des Wohnraums erforderlichen baulichen Zustandes betreffen;

(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnraumförderungsgesetz, soweit sie die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung betreffen.

Nr. 2

Finanzen

Zu den Ordnungsaufgaben der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Aufgaben der Vollzugsbehörde nach dem Dritten Abschnitt des Vereinsgesetzes nach Eintritt der Unanfechtbarkeit von Verboten und Einziehungsanordnungen;

(2) die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank und die Spielbankaufsicht;

(3) die Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Lotteriestaatsvertrag und nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (GVBl. 2004 S. 141, 346)

  1. a)

    in Angelegenheiten, die Entscheidungen über solche Veranstaltungen betreffen, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden, mit Ausnahme der Gewinnsparvereine,

  2. b)

    für die vom Land Berlin veranstalteten Glücksspiele.

Nr. 3

Gesundheitswesen

Zu den Ordnungsaufgaben der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde hinsichtlich

  1. a)

    des Infektionsschutzgesetzes, der Trinkwasserverordnung sowie der Badegewässerqualitätsverordnung,

  2. b)

    der internationalen Gesundheitsvorschriften,

  3. c)

    der europäischen Verordnungen und Richtlinien hinsichtlich des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe;

(2) die gesundheits-, lebensmittel- und veterinäraufsichtlichen Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich

  1. a)

    der europäischen Verordnungen im Lebensmittel-, Milch- und Weinrecht,

  2. b)

    des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.

  3. c)

    des Milch- und Margarinegesetzes,

  4. d)

    des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes sowie der Fleischhygiene-Verordnung,

  5. e)
  6. f)

    des Tierseuchengesetzes, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des Tierschutzgesetzes,

  7. g)

    des Futtermittelgesetzes,

  8. h)

    der Handelsklassenverordnungen;

(3) die Zivilschutzvorkehrungen im Gesundheitswesen;

(4) die Anerkennung von Beratungsstellen und beratenden Ärzten nach den §§ 9 und 10 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes;

(5) die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Nr. 4

Sozialwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1)

  1. a)

    der Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütung, des Frauen- und Jugendarbeitsschutzes, des Mutterschutzes, des Gefahrenschutzes bei Heimarbeit, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde oder der Landespolizeibehörde gegeben und soweit nicht das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig ist,

  2. b)

    die Entscheidung nach § 31 der Gefahrstoffverordnung;

(2) die Zulassung von Bauarten sowie allgemeinen Ausnahmen von technischen Regeln, die Anerkennung und Ermächtigung von Sachverständigen und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes und bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden, Aufsichtsbehörde über die Organisation der technischen Überwachung, die Zulassung von Überwachungsstellen im Sinne des § 14 Abs. 5 des Gerätesicherheitsgesetzes;

(3) die Zulassung von Bauarten nach § 17 Abs. 4 des Sprengstoffgesetzes;

(4) der Strahlenschutz, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen, die Zulassung von Bauarten und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde handelt;

(5) die Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes;

(6) das Medizinprodukterecht, soweit es sich um Entscheidungen nach § 13 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes und um Maßnahmen nach dem Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem nach § 29 des Medizinproduktegesetzes handelt.

Nr. 5

Inneres

Zu den Ordnungsaufgaben der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Aufgaben der Verbotsbehörde und der Vollzugsbehörde nach dem Vereinsgesetz, soweit nicht die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 2 Abs. 1) zuständig ist;

(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz, soweit nicht die Berliner Feuerwehr (Nr. 25 Abs. 2) oder das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nr. 33 Abs. 7) zuständig sind;

Nr. 6

Jugend und Familie

Zu den Ordnungsaufgaben der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Inobhutnahme (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) von unerlaubt neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländern mit tatsächlichem Aufenthalt in Berlin einschließlich der Asylsuchenden unter 16 Jahren für eine Höchstdauer von bis zu drei Monaten;

(2) die Inobhutnahme der Unterbringung von unerlaubt neu eingereisten 16- und 17-jährigen allein stehenden Ausländern und von Asylbewerbern bis zu drei Monaten, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, oder nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung;

(3) die Inobhutnahme von neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländern nach § 23 Abs. 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes bis zu drei Monaten, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, oder nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung;

(4) die Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreise;

(5) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(6) die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(7) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(8) die Warnung vor Gefahren durch konfliktträchtige Anbieter auf dem Lebenshilfemarkt.

Nr. 7

Kulturelle Angelegenheiten

Zu den Ordnungsaufgaben der für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Untersagung der unberechtigten Führung von Ehrentiteln für Künstler;

(2) der Kulturgutschutz im Rahmen des Zivilschutzes.

Nr. 8

Schulwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Maßnahmen zur Sicherung des Schulbesuchs und zur Verhütung und Beseitigung von außen kommender Störungen des Schulbetriebs an zentral verwalteten Schulen;

(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Privatschulgesetz.

Nr. 9

Berufsbildung

Zu den Ordnungsaufgaben der für Berufsbildung zuständigen Senatsverwaltung gehören:

die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, § 24 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung.

Nr. 10

Stadtentwicklung und Umweltschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet der Reinhaltung der Luft unbeschadet der Zuständigkeit der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 3 Abs. 1), der Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 1 Buchstabe a und Nr. 18 Abs. 1) und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 2);

(2) die Lärmbekämpfung, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 1 Buchstabe a, Nr. 18 Abs. 1 und 2) zuständig sind oder Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Verwaltungen begründen;

(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 15 Abs. 1 Buchstabe c, Nr. 18 Abs. 1 und 2) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 3) zuständig sind;

(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den dazu erlassenen oder nach dem Abfallgesetz erlassenen weitergeltenden Rechtsverordnungen, nach der europäischen Abfallverbringungsverordnung, nach dem Abfallverbringungsgesetz und nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin und den dazu erlassenen Verordnungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 3 bis 5) zuständig sind;

(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Berliner Bodenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie den darauf gestützten Rechtsverordnungen auf Grundstücken in Trinkwasserschutzgebieten, nachdem auf Grund einer gemäß § 9 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durchgeführten Gefährdungsabschätzung eine Gefahr für das Grundwasser festgestellt wurde, sowie außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten nach Nachweis einer Grundwassergefährdung in einem angrenzenden Trinkwasserschutzgebiet sowie bei landeseigenen Altablagerungen mit überwiegend Hausmüll, die Ordnungsaufgaben bei Grundwasserschäden, wenn kein Schadstoffeintrag über den Pfad Boden nachweisbar ist, die Freistellungen nach dem Umweltrahmengesetz;

(6) die sonstigen Ordnungsaufgaben zur Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 3 Abs. 1) oder die Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 1 bis 7) zuständig sind oder Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Verwaltungen begründen;

(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz, dem Berliner Wassergesetz und sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften (Gewässeraufsicht einschließlich Eisaufsicht), soweit nicht die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung (Nr. 11 Buchstabe k) oder die Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 7 bis 10 und 14) zuständig sind, die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz;

(8) die Ordnungsaufgaben der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege einschließlich solcher, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz resultieren, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 11) zuständig sind, sowie die Ordnungsaufgaben der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit diese Ordnungsaufgaben ein Vorhaben eines Verfassungsorgans des Bundes zur Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffen;

(9) die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über das Jagdwesen, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 8) oder die Berliner Forsten (Nr. 27 Abs. 2 und 3) zuständig sind;

(10) die Ordnungsaufgaben nach § 6 Abs. 5 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin;

(11) die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben nach dem Atomgesetz, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 4) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 5) zuständig ist, sowie die Ordnungsaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz;

(12) die Ordnungsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht das Pflanzenschutzamt (Nr. 29 Abs. 2) zuständig ist,

  1. a)

    bei gentechnischen Anlagen und gentechnischen Arbeiten, soweit ein gemeinsamer Anlagenteil mit einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage vorliegt.

  2. b)

    beim Inverkehrbringen und bei den Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen, die in den unter Buchstabe a genannten Anlagen erzeugt wurden.

Nr. 11

Verkehr

Zu den Ordnungsaufgaben der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung gehören:

die Ordnungsaufgaben der obersten und höheren Landesbehörde, der Anerkennungsbehörde, der Genehmigungsbehörde, der Anordnungsbehörde, der fachlichen und technischen Aufsichtsbehörde, der Anhörungsbehörde, der Planfeststellungsbehörde und der Tilgungsbehörde

  1. a)
    nach dem Straßenverkehrsgesetz, dem Berliner Straßengesetz und dem Vierten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  2. b)
    nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz,
  3. c)
    nach dem Fahrlehrergesetz,
  4. d)
  5. e)
  6. f)
    nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter sowie dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
  7. g)
    nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind,
  8. h)
    nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container,
  9. i)
    nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, nach dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen, nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz sowie bei sonstigen Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs,
  10. j)
  11. k)
    nach § 28 des Berliner Wassergesetzes in Schifffahrts- und Hafenangelegenheiten,
  12. l)
    nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz,
  13. m)

soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 5), das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32), das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nr. 33 Abs. 8 bis 10), die Verkehrslenkung Berlin (Nr. 35) oder die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (Nr. 36) zuständig sind.

Nr. 12

Wirtschaft

Zu den Ordnungsaufgaben der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des europäischen Milchrechts, des Milch- und Margarinegesetzes und des Futtermittelgesetzes;

(2) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes und des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren;

(3) die Zulassung von Totalisatorunternehmen sowie Buchmachern und Buchmachergehilfen für Pferderennen;

(4) die Vereidigung und öffentliche Bestellung von Versteigerern;

(5) die Ordnungsaufgaben zur Durchführung des personellen Geheim- und Sabotageschutzes nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz bei nicht öffentlichen Stellen;

(6) die allgemeine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften;

(7) die Ordnungsaufgaben der Kartellbehörde, soweit sie der obersten Landesbehörde zugewiesen sind;

(8) die Ordnungsaufgaben auf den Gebieten der Preisbildung und der Preisüberwachung, soweit sie nicht der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 1 Abs. 6 und 7) zugewiesen sind;

(9) die Ordnungsaufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

(10) die Ordnungsaufgaben der obersten Bergbaubehörde.

Nr. 13

Wissenschaft und Forschung

Zu den Ordnungsaufgaben der für Wissenschaft und Forschung zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade und ausländischer Professorentitel;

(2) die Untersagung der unberechtigten Führung in- und ausländischer akademischer Grade und Würden sowie der Bezeichnung "Professor" und des Ehrentitels "Professor e. h.";

(3) die Untersagung des Betriebs einer privaten Hochschule.

Nr. 14

Arbeit

Zu den Ordnungsaufgaben der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung gehört:

der Heimarbeiterschutz, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden gegeben und nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe a) zuständig ist.