§ 90 LHG - Ombudsperson
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
Auf Vorschlag des Vorstands bestellt der KUM-Aufsichtsrat mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für die Dauer von drei Jahren ein in der Krankenversorgung tätiges Mitglied der Körperschaft für Universitätsmedizin als Ombudsperson. Aufgabe der Ombudsperson ist es, in Angelegenheiten der Krankenversorgung den Mitarbeitern als Ansprechpartner zu dienen. Die Ombudsperson ist weisungsunabhängig, kann alle für den jeweiligen Fall erheblichen Unterlagen der KUM einsehen und berichtet dem KUM-Aufsichtsrat jährlich. Die Ombudsperson ist zur Verschwiegenheit über die ihr in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Nähere Verfahrensregelungen trifft der Aufsichtsrat.