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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 16 BestattG - Aufhebung von Friedhöfen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

Friedhöfe und Teile von Friedhöfen dürfen nur aufgehoben werden, wenn die Mindestruhezeit nach allen Bestattungen abgelaufen ist.