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§ 19 BestattG - Haftung, vorübergehende Schließung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat keine Obhutspflicht für Grabstätten, ihre Ausstattung und Grabgegenstände. Sie ist nicht verpflichtet, Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen, die durch fremde Personen oder Tiere verursacht werden können.

(2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen oder für die Benutzung mit Fahrzeugen gesperrt werden.