§ 24 GnO NW - Statistische Erhebungen
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
- Amtliche Abkürzung
- GnO NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 321
(1) Die Gnadenstellen und der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf legen für jedes Kalenderjahr je einen Bericht über ihre Tätigkeit in Gnadensachen und über die Zahl und die Art der im Kalenderjahr bewilligten bedingten Strafaussetzungen (§§ 25 bis 39) vor. Die Berichte des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf umfassen nur Gnadensachen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 mit Ausnahme der Gnadenverfahren, die Strafausstand betreffen.
(2) Die Berichte werden dem Justizminister bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung der Vordrucke Gn 3 und Gn 4 unmittelbar vorgelegt. Die Gnadenstelle legt dem Präsidenten des Landgerichts, dem die Gnadenstelle angegliedert ist, eine Abschrift des Berichts über ihre Tätigkeit in Gnadensachen (Vordruck Gn 3) vor.