§ 32 PPVO - Schriftlicher Kenntnisnachweis
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)
- Amtliche Abkürzung
- PPVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-14-31
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der
- 1.
Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,
- 2.
Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,
- 3.
Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,
- 4.
Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds,
- 5.
Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.
(2) §§ 22 und 23 gelten entsprechend.
Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 47 Satz 2 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747). Zur weiteren Anwendung s. § 46 Absätze 6 und 7 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747).