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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 84 SächsDG - Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

Die Rechtsaufsichtsbehörde und die obere Rechtsaufsichtsbehörde können zuständige Dienstvorgesetzte im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommen diese der Anweisung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, können die Rechtsaufsichtsbehörden das Disziplinarverfahren selbst einleiten und auch durchführen.